Lithiumbatterien und -akkumulatoren können sicher per Luftfracht als deklariertes Gefahrgut befördert werden, vorausgesetzt, sie werden gemäß den IATA-Gefahrgutvorschriften (DGR) und den ICAO-Richtlinien vorschriftsmäßig klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und dokumentiert. Einzeln versendete Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) sind auf Passagierflugzeugen strikt untersagt und dürfen ausschließlich auf Frachtflugzeugen (Cargo Aircraft Only) mit einem Ladezustand (State of Charge - SoC) von höchstens 30 % befördert werden.
Klassifizierung von Lithiumbatterien
| UN-Nummer | Offizielle Versandbezeichnung | Lufttransport-Bestimmungen |
|---|---|---|
| UN 3480 | Lithium-Ionen-Batterien (einzeln, lose als Akkupacks versendet) | Nur Frachtflugzeug (Cargo Aircraft Only - CAO); maximal 30 % Ladezustand (SoC); Verpackungsvorschrift PI 965 (Sektion IA, IB oder II) |
| UN 3481 | Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt | Auf Passagier- und Frachtflugzeugen innerhalb festgelegter Wattstunden-Grenzwerte (Wh) zulässig |
| UN 3090 | Lithium-Metall-Batterien (nicht wiederaufladbar, lose versendet) | Nur Frachtflugzeug (CAO); strenge Gewichtsbeschränkungen je Zelle/Batterie |
| UN 3091 | Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt | Auf Passagierflügen unter Einhaltung des maximalen Netto-Lithiumgehalts erlaubt |
Wichtige Sicherheitsregeln für die Luftfracht
- Cargo Aircraft Only (CAO) Kennzeichnung: Für alle UN 3480 Sendungen und für UN 3481 Versandstücke mit mehr als 5 kg Netto-Akkugewicht ist der orangefarbene CAO-Aufkleber zwingend vorgeschrieben.
- UN 38.3 Prüfnachweis: Jeder Batterietyp muss die UN 38.3 Tests (Höhensimulation, thermische Prüfung, Schwingung, Schock, Kurzschluss) bestanden haben. Der Hersteller muss eine offizielle Testzusammenfassung (Test Summary) vorlegen.
- Verpackungsvorschriften (PI): Die Kapazität in Wattstunden (Wh) und das Sendungsgewicht bestimmen die anzuwendende Verpackungsvorschrift (z. B. PI 965, PI 966 oder PI 967) inklusive 1,2-Meter-Falltestprüfung.
- Beförderungsverbot für beschädigte Akkus: Defekte, beschädigte oder rückgerufene Lithiumbatterien dürfen unter keinen Umständen per Luftfracht befördert werden.
Erforderliche Transportdokumente
- Shipper's Declaration for Dangerous Goods (DGD): Gefahrguterklärung für voll regulierte Sendungen, ausgestellt von zertifiziertem Fachpersonal.
- UN 38.3 Prüfzusammenfassung (Test Summary): Offizieller Prüfbericht des Herstellers.
- Sicherheitsdatenblatt (MSDS / SDS): Detailliertes Datenblatt mit Wh-Angabe, Zellchemie und Nettogewicht.
- Luftfrachtbrief (AWB) und Handelsrechnung: Der AWB muss die korrekte UN-Nummer, Packstückanzahl und Gefahrguthinweise enthalten.
Gefahrgut-Kompetenz von Marinex Logistics
Marinex Logistics ist von der IATA für Gefahrgutabwicklung und -annahme zertifiziert und zugelassener Indirect Air Carrier (IAC). Unser Luftfrachtteam koordiniert anspruchsvolle Gefahrguttransporte, temperaturempfindliche Frachten und zeitkritische Sendungen unter strikter Einhaltung aller Sicherheitsauflagen. Vorlagen wie das Lithium-Batterie-Sicherheitsdokument und die IATA-Gefahrguterklärung finden Sie auf unserer Seite Wichtige Dokumente.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Dürfen Lithiumbatterien mit dem Flugzeug transportiert werden?
Ja, sofern alle Gefahrgutrichtlinien eingehalten werden. Lose Akkus dürfen nur im Frachtflugzeug mit max. 30 % Ladung fliegen, während in Geräten verbaute Akkus unter bestimmten Bedingungen auch auf Passagierflügen erlaubt sind.
Was unterscheidet UN 3480 von UN 3481?
UN 3480 bezeichnet reine, lose versendete Lithium-Ionen-Akkus (z. B. Powerbanks, Ersatzakkus). UN 3481 betrifft Akkus, die zusammen mit einem elektronischen Gerät verpackt oder fest darin verbaut sind (z. B. Laptops, Werkzeuge).
Was bedeutet die 30 % Ladezustand-Regel?
Sie besagt, dass der Akku beim Transport höchstens 30 % seiner Gesamtkapazität geladen sein darf, um das Risiko einer Überhitzung (Thermal Runaway) während des Flugs drastisch zu senken.
Ist immer eine Gefahrguterklärung (DGD) erforderlich?
Bei Sendungen nach Sektion IA und IB ist eine DGD zwingend. Kleinere Sendungen nach Sektion II können mit vereinfachten Kennzeichnungen transportiert werden.
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